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16.12.2020

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung veröffentlicht

Die neuen Auslegungshinweise für die ab 16.12.2020 gültige Corona-Verordnung des Landes Hessen liegen nun vor. Sie listen konkrete Beispiele für Betriebe auf, die geöffnet bleiben dürfen oder schließen müssen.

Einige Antworten auf häufige Fragen haben wir für Sie zusammengestellt: 

  • Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist in den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per Email oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.
  • Zudem können für den Publikumsverkehr geschlossene Einrichtungen zu betriebsinternen Zwecken wie beispielsweise Inventur oder Renovierung weiterhin betreten werden.
  • Blumenhandel, Floristen und Friedhofsgärtnereien: Der Blumenhandel muss aufgrund der generellen Schließung des Einzelhandels für den Publikumsverkehr schließen. Da bei Floristen die gestalterische Tätigkeit im Vordergrund gesehen wird, ist hier eine Öffnung für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygieneregelungen zulässig. Friedhofsgärtnereien werden mit der Pflege und Anlage von Gräbern als der Grundversorgung dienend angesehen und dürfen öffnen. 
  • Handelt es sich überwiegend um ein erlaubtes Sortiment, darf das Geschäft insgesamt geöffnet bleiben und darf Waren des gesamten Sortiments verkaufen. Andernfalls muss das Geschäft schließen. Über eine Grundversorgung hinausgehende Sortimentserweiterungen sind nicht gestattet. Aktuelle und spontane Sortimentserweiterungen zur Generierung eines neuen Verkaufsschwerpunktes stellen einen Umgehungstatbestand des bestehenden Verbotes dar und sind daher untersagt.

Zum Corona-Virus: Alle Informationen, Hilfen und individuelle Beratung für Ihr Unternehmen finden Sie aufbereitet auf unserer IHK-Website.

Quelle: IHK Offenbach am Main