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11.12.2020

BREXIT: Anzeige bei der Ausländerbehörde erforderlich

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland.

Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen können sich grundsätzlich während des Übergangszeitraumes weiterhin in Deutschland sowie der gesamten EU frei bewegen. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraumes ändert sich die Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin berechtigt waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufzuhalten oder zu arbeiten, im Wesentlichen die gleichen Rechte wie vor dem Austritt. Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, sie müssen also nicht geltend gemacht werden. Allerdings benötigen diese Personen zwingend ein Dokument für diesen Nachweis, welches sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhalten.

Knapp 600 Britinnen und Briten leben im Kreis Offenbach. Wer auch über den 31. Dezember 2020 weiterhin in den 13 Kommunen wohnen bleibt, muss bis zum 30. Juni 2021 seinen Aufenthalt bei der Ausländerbehörde in Dietzenbach anzeigen, um das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht.

Unter www.kreis-offenbach.de/briten können das entsprechende Formular zur Aufenthaltsanzeige sowie weitere Informationen abgerufen werden. Ein Termin zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht notwendig. Hinsichtlich weiterer Details wird auf die ausführliche Darstellung auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verwiesen: deutsch:www.bmi.bund.de/brexit-info und englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en.