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21.03.2019

Neues Verpackungsgesetz startet: Unternehmen müssen Verpackungen registrieren lassen

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt ab dem 1. Januar 2019. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen alle "systembeteiligungspflichtigen Waren-Verpackungen", die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungssregister LUCID registrieren lassen. Wer dagegen verstößt, riskiert Strafen mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro.

Wie bisher gilt: Wer verpackte Waren für private Endverbraucher oder dem Verbraucher gleichgestellte Anfallstellen herstellt oder importiert oder - wie beispielsweise im Online-Handel - zusätzlich verpackt, der muss diese Verpackungen bei einem der bundesweit zugelassenen Rücknahmesysteme lizensieren.

Dabei gilt alles das als Verpackung, was nicht Ware ist, also Blisterfolien, Füllmaterial, Kartons, Paletten etc. Hersteller im Sinne der Verordnung ist jeder, der erstmals Verpackungsmaterial mit Ware befüllt, also nicht der Hersteller des Verpackungsmaterials. Schließlich ist der Vertriebsweg des Produktes irrelevant. Auch wer Waren herstellt und diese nur an Groß- oder Einzelhändler verkauft, kann von der Lizensierungspflicht betroffen sein, denn ausschlaggebend ist letztlich die Frage, ob das Produkt gewöhnlich in den Händen des privaten Endverbrauchers landet.

Dem Endverbraucher gleichgestellt sind beispielsweise Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler sowie typische Anfallstellen im Bereich Kultur (wie Kinos, Opern, Theater oder Museen) oder Freizeit (wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten etc.). Unter Umständen sind auch Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe dem Endverbraucher gleichgestellt.

Was ist neu?

1. Zusätzliche Registrierung

Mit dem neuen VerpackG kommt nun ein neuer Akteur hinzu, die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Diese hat, wie der Name schon sagt, die vornehmliche Aufgabe, ein für Jedermann einsehbares Register von Herstellern und Inverkehrbringern von Verpackungen einzurichten und zu führen. Das bedeutet für Hersteller bzw. Inverkehrbringer, dass sie sich – zusätzlich zur Lizensierung bei einem Dualen System – bei eben dieser Stelle zu registrieren haben.

Die Registrierung muss ab dem 1. Januar 2019 vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen vollzogen sein. Damit das ohne zeitliche Verzögerungen für die Unternehmen möglich ist, ist das Register bereits jetzt unter www.verpackungsregister.org für Registrierungen geöffnet. Eine baldige Registrierung wird unbedingt empfohlen! Die Registrierung ist nur höchstpersönlich möglich, das heißt, die Beauftragung eines Dritten, etwa eines Dienstleisters, ist ausgeschlossen.

Für die Registrierung ist zunächst im System die Erstellung eines Logins erforderlich. Nach erfolgreicher Erstellung des Logins erhält der Anmelder eine Aktivierungs-E-Mail, die innerhalb von 24 Stunden zu bestätigen ist. Anderenfalls wird das erstellte Login automatisch wieder gelöscht. Nach der Bestätigung bleiben dann weitere sieben Tage Zeit, die Registrierung zu beantragen.

Achtung: Registriert werden nicht nur die Inverkehrbringer selbst, sondern auch alle von diesem vertriebene Marken.

2. Zusätzliche Mengenmeldung

Wie bisher müssen die in Verkehr gebrachten Mengen dem Dualen System, an dem der Hersteller bzw. Importeur beteiligt ist, gemeldet werden. Zusätzlich müssen diese Mengen nun auch der Zentralen Stelle gemeldet werden.

Die Registrierung und die Mengenmeldungen im Verpackungsregister sind für Hersteller und Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (bisher) nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Kosten dafür werden über die Dualen Systeme und die Branchenlösungen erbracht.

3. Vollständigkeitserklärungen

Wie bisher muss derjenige, der eine bestimmte Mengengrenze an Verpackungen überschreitet (80 Tonnen pro Jahr bei Glas, 50 Tonnen pro Jahr Pappe, Papier, Karton oder 30 Tonnen pro Jahr Kunststoffe, Verbundstoffe, Weißblech oder Aluminium), zusätzlich eine so genannte Vollständigkeitserklärung abgeben. Zuständig dafür waren bisher die IHKs. Diese Aufgabe geht nun auch auf die Zentrale Stelle über. Das bedeutet: ab dem 01. Januar 2019 sind die Vollständigkeitserklärungen – auch schon für die Daten des Jahres 2018 – bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

Strafen

Zu viele Hersteller sind in der Vergangenheit ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen, weswegen die dualen Systeme Jahr für Jahr mehr Verpackungen einsammelten, als bei diesen gemeldet sind. Mit dem neuen Register kann nun jeder nachsehen, welcher Inverkehrbringer und welche Marken registriert sind. Das gilt natürlich auch für die Konkurrenz. Auch sie kann das Register einsehen und prüfen, ob die anderen Marktteilnehmer ihre Verpackungen linzensiert haben und, wenn nicht, entsprechend dagegen vorgehen. Das bedeutet, dass ab Januar 2019 eine Abmahnwelle zu befürchten ist.

Neben diesen wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen stellt eine nicht erfolgte oder nicht ordnungsgemäße Registrierung einen Gesetzesverstoß dar. Für nicht ordnungsgemäß registrierte Marken droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall, bei nicht erfolgter Systembeteiligung sogar ein Bußgeld von 200.000 Euro.

Quelle: IHK Offenbach am Main