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02.11.2020

Corona: Unternehmen und Selbstständige können außerordentliche Wirtschaftshilfen in Anspruch nehmen

Die von Bund und Ländern beschlossenen Corona-Einschränkungen für November 2020 treffen viele Unternehmen und Selbstständige hart. Um die Folgen für sie zu mildern ergänzt die Bundesregierung den Schutzschirm für Betroffene um eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Anspruch haben unter anderem die von temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen. Die Regelungen gelten dabei zum Beispiel für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige; insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt, die sich am individuellen durchschnittlichen Umsatz pro Woche im November 2019 orientiert. Erstattet werden davon 75 Prozent für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei größeren Unternehmen werden die entsprechenden Prozentsätze nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Für Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, werden die Umsatzzahlen von Oktober 2020 zur Berechnung herangezogen.

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Aktuell stehen die Formulare zur Beantragung noch nicht zur Verfügung. Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck an einer zeitnahen Umsetzung. Geplant ist, das Antragsverfahren mit über die bereits bekannte IT-Plattform der Überbrückungshilfen laufen zu lassen.

Nähere Informationen zum aktuellen Sachstand sind auch auf der Infoseite der Bundesregierung abrufbar.