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27.03.2020

Anträge auf Liquiditätshilfen und finanzielle Unterstützung

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für existenzgefährdete Unternehmen, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe abzufedern. Es orientiert sich an dem Programm des Bundes für Kleinstunternehmen sowie Soloselbstständige und ergänzt dieses. Ab Montag, 30. März 2020, wird es möglich sein, Anträge beim Regierungspräsidium Kassel auf Soforthilfe zu stellen. Auf der Webseite http://www.rpkshe.de/coronahilfe/ sind die Antragsformulare und Einzelheiten zur Antragsstellung alsbald abrufbar. Um eine schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, bittet das RP Kassel um die strikte Einhaltung der Online-Vorgaben.

„Für Unternehmer und Selbstständige ist die Corona-Pandemie eine große Herausforderung. Ich bin froh, dass das Land Hessen und der Bund so schnell reagiert und das Soforthilfeprogramm auf den Weg gebracht haben. Wir bündeln laufend alle Informationen für die Wirtschaft, damit sie schnellstmöglich an der richtigen Anlaufstelle sind und diese Herausforderung gut überstehen“, so Landrat Oliver Quilling. Die Wirtschaftsförderung hat die Voraussetzungen für das Soforthilfeprogramm bereits zusammengestellt, damit Unternehmer und Selbstständige im Kreis Offenbach einschätzen können, ob sie grundsätzlich von der Soforthilfe profitieren können. Anträge stellen kann, wer

  • durch die Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage beziehungsweise in massive Liquiditätsengpässe geraten ist.
  • diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen kann.
  • zu einer der folgenden Gruppen gehört: Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.

Der Hauptsitz des Unternehmens beziehungsweise der Wohnsitz des antragstellenden Selbstständigen muss in Hessen liegen. Die Förderung, die bereits die Bundesförderung beinhaltet, ist ein einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der wie folgt gestaffelt ist:

  • bis zu fünf Beschäftigte: 10.000 Euro
  • bis zu zehn Beschäftigte: 20.000 Euro
  • bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro

Die Dauer der Förderung beträgt drei Monate. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses. Die Antragssteller müssen zudem eidesstattlich versichern, dass sie einen akuten Liquiditätsengpass haben.

Ein Antrag auf Soforthilfen schließt grundsätzlich andere Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld, Liquiditätshilfen oder eventuell Sozialleistungen nicht aus. Außerdem ist eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich. Eine Zusammenstellung aktueller Informationen können auf den Internetseite www.kreis-offenbach.de/FAQ-Unternehmen abgerufen werden.