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18.05.2022

Verpackungsgesetz: Info-Flyer zur neuen Registrierungspflicht

Nutzer von Serviceverpackungen müssen bis spätestens 1. Juli 2022 im Verpackungsregister registriert sein.

Bislang waren zahlreiche Unternehmen von der Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz ausgenommen, insbesondere der Einzelhandel, die Gastronomie oder das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger et cetera). Als Inverkehrbringer sogenannter Serviceverpackungen (also Verpackungen, die - mehr oder weniger - im Beisein des Kunden mit Ware befüllt werden, wie Brötchentüten, Pizzakartons, To-Go-Becher, Tüten und Folien für Wurst, Gemüse oder Käse) hatten sie bislang nur die Verpflichtung darauf zu achten, dass die von ihnen eingekauften Verpackungen bereits bei einem Dualen System lizensiert sind. Eine Registrierung des Inverkehrbringers selbst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister war nicht notwendig.

Das ändert sich jetzt! Bis spätestens 1. Juli 2022 müssen sich nun auch diese Unternehmen (einmalig und kostenfrei) im Verpackungsregister registrieren!

Da das Regsiter öffentlich einsehbar ist, kann ab diesem Stichtag schnell von Jedermann eingesehen werden, wer seiner Verpflichtung nachgekommen ist und wer nicht. Denjenigen, die bis dahin nicht registriert sind, droht da nach eine Flut an (in der Regel ziemlich teuren) Abmahnungen.

Zur Sensibilisierung der Betroffenen hat der Hessische Industrie- und Handelskammertag einen Info-Flyer aufgelegt, der unter anderem auch eine Kurzanleitung zur Registrierung enthält.

Den Flyer zum Download sowie weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage